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Freie Bewegung, Zelten und Sammeln/Pflücken in der Natur

camping lofoten

 Allemannsretten (dt. Jedermannsrecht)

Dieses Gesetz definiert die Rechte aller Menschen bei der Nutzung privaten (Land-) Eigentums. Der Großteil dieser mit der Zeit erworbenen Rechte ist im Gesetz über das Leben im Freien, dem sog. Friluftsloven von 1957 festgeschrieben.

Im Wesentlichen gewährt dieses Gesetz Bewegungsfreiheit auf fremden Grundstücken, wobei zwischen „Innmark“ und „Utmark“ unterschieden wird.

Die Innmark (Weiden oder kultiviertes Land) ist jene Zone, in der der Besitzer in einem angemessenen Rahmen verlangen kann, seine Ruhe zu haben. So gehören zum Beispiel die Grundstücksparzelle, auf der sein Haus oder sein Chalet stehen sowie die kultivierten Flächen zur Innmark. In dieser Zone ist das „Allemannsretten“ nur eingeschränkt anwendbar. Die Innmark darf beispielsweise im Winter betreten werden (vom 14.10. bis zum 30.04., wenn der Boden gefroren ist); davon ausgenommen sind eingezäunte Gelände und Grundstücke in unmittelbarer Nähe zu Wohnhäusern. Während der Sommersaison müssen innerhalb der Innmark die gekennzeichneten Pfade und die für den allgemeinen Verkehr freigegebenen Wege benutzt werden.  Zum Zelten innerhalb der Innmark ist die Genehmigung des Eigentümers notwendig. 

IMGIn der Utmark, die das Gesetz als „nicht kultiviertes und nicht als Innmark anerkanntes Gelände“ definiert, kann sich jeder zu Fuß, auf Skiern, zu Pferd oder mit dem Fahrrad frei bewegen, sofern dies rücksichtsvoll und mit gebührender Vorsicht geschieht. Es ist verboten, Bäume und Sträucher abzuholzen oder Tiere und Vögel zu stören,  das Leben der Tiere ist geschützt. Hundebesitzer sind für ihr Tiere und eventuell von ihnen verursachte Schäden voll verantwortlich. Hunde dürfen nur dann ohne Leine laufen, wenn sie in Sichtkontakt und unter strenger Aufsicht ihres Besitzers sind. Zum Schutze von wildlebenden Tieren und von Vieh müssen Hunde vom 1.04. bis zum 20.08. angeleint werden.  Darüber hinaus enthält das  „Friluftsloven“-Gesetz Regelungen über das Baden, das nur in einem genügenden Abstand zu Wohnhäusern erfolgen darf, sowie über das Zelten, das bis zu zwei Tage am gleichen Ort und in genügendem Abstand zu Wohnhäusern (mindestens 150 m) erlaubt ist. Wenn Sie in einer Entfernung von unter 150 m zu einem Wohnhaus oder länger als zwei Tage an einem Ort campen wollen, müssen Sie den Eigentümer oder Bauern unbedingt um Erlaubnis fragen.

Das Sammeln von Beeren, Pilzen, Nüssen und Haselnüssen sowie das Pflücken von Blumen ist erlaubt, davon ausgenommen sind geschützte Arten sowie Naturschutzgebiete. Im Wald und auf der Heide ist das Anzünden eines Feuers vom 15.04 bis zum 15.09. verboten, davon ausgenommen sind vegetationslose Zonen in den Bergen.

Übersetzt aus dem Norwegischen von Lofoten-Wandern